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UNWTO Global Code of Ethics for Tourism
Sie finden hier einen Auszug des
Globalen Ethikkodexes für den Tourismus (Global Code of Ethics for tourism) der Welttourismusorganisation. Um den vollständigen Text zu lesen, klicken Sie bitte
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Der Beitrag des Tourismus zu gegenseitigem Verständnis und Respekt zwischen
Völkern und Gesellschaften |
1. Das Verständnis für die allen Menschen gemeinsamen ethischen Werte sowie deren
Förderung und eine Einstellung, die Toleranz und Respekt für die vielfältigen
religiösen, philosophischen und moralischen Überzeugungen beweist, sind Grundlage
und Folge eines verantwortungsbewussten Tourismus; die an der
Tourismusentwicklung beteiligten Anspruchsgruppen und die Touristen selbst sollten
die gesellschaftlichen und kulturellen Traditionen und Bräuche aller Völker,
einschließlich Minderheiten und indigener Völker, beachten und ihren Wert
anerkennen;
2. Touristische Aktivitäten sollten im Einklang mit den Eigenheiten und Traditionen der
Gastregionen und –länder stehen und deren Gesetze, Sitten und Gebräuche respektieren;
3. Die gastgebenden Gemeinschaften einerseits und die örtlichen Fachleute andererseits
sollten sich mit den sie besuchenden Touristen vertraut machen, sie respektieren und
sich über ihren Lebensstil, ihre Vorlieben und Erwartungen informieren; die Bildung
und Ausbildung, die die Fachleute erhalten haben, tragen zu einer freundlichen
Aufnahme bei;
4. Aufgabe der Behörden ist es, die Touristen und Besucher sowie deren Eigentum zu
schützen; sie müssen der Sicherheit ausländischer Touristen aufgrund deren potentieller
Schutzlosigkeit besondere Aufmerksamkeit schenken; sie sollten die Einführung
spezieller Mittel zur Information, Vorbeugung, Sicherheit, Versicherung und
Unterstützung entsprechend den Bedürfnissen der Touristen erleichtern; alle gegen
Touristen oder Beschäftige der Tourismusindustrie gerichteten Angriffe, Tätlichkeiten,
Entführungen oder Drohungen sowie die vorsätzliche Zerstörung von touristischen
Einrichtungen oder Teilen des Kultur- und Naturerbes sollten scharf verurteilt und
entsprechend den nationalen Gesetzen bestraft werden;
5. Touristen und Besucher sollten auf ihren Reisen keine Straftaten oder andere
Handlungen begehen, die den Gesetzen des besuchten Landes zufolge als strafbar
gelten, und ein Verhalten, das von der örtlichen Bevölkerung als anstößig oder
beleidigend empfunden wird oder die örtliche Umgebung schädigen kann, vermeiden;
sie sollten nicht mit verbotenen Drogen, Waffen, Antiquitäten, geschützten Arten,
Produkten und Substanzen handeln, die gefährlich oder den nationalen Bestimmungen
zufolge verboten sind;
6. Touristen und Besucher sind verpflichtet, sich schon vor der Abreise mit den
Besonderheiten der Länder, die sie besuchen wollen, vertraut zu machen; sie müssen
sich der Gesundheits- und Sicherheitsrisiken, die mit jeder Reise außerhalb ihrer
üblichen Umgebung verbunden sind, bewusst sein und sich so verhalten, dass diese
Risiken so klein wie möglich gehalten werden; |
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Der Tourismus als möglicher Weg zu individueller und kollektiver Erfüllung |
1. Der Tourismus ist die Aktivität, die meist mit Ruhe und Entspannung, Sport sowie
Kultur- und Naturerleben in Verbindung gebracht wird, und sie sollte als privilegierter
Weg zu individueller und kollektiver Erfüllung geplant und praktiziert werden; mit
einer hinreichend offenen Einstellung ist der Tourismus ein unersetzliches Mittel zur
Selbsterziehung; er fördert die gegenseitige Toleranz und das Verständnis für legitime
Unterschiede zwischen Völkern und Kulturen und ihre Vielfalt;
2. im Rahmen touristischer Aktivitäten sollte die Gleichheit von Männern und Frauen
respektiert werden; die Menschenrechte und insbesondere die individuellen Rechte der
sensibelsten Gruppen, vor allem der Kinder, alten Menschen, Behinderten, ethnischen
Minderheiten und indigenen Völker, sollten gefördert werden;
3. die Ausbeutung von Menschen in jeder Form, vor allem die sexuelle Ausbeutung,
besonders bei Kindern, widerspricht den grundlegenden Zielen des Tourismus und ist
die Verneinung des Tourismus; als solche sollte sie in Übereinstimmung mit dem
Völkerrecht und in Zusammenarbeit aller betroffenen Länder energisch bekämpft und
durch die nationalen Gesetze sowohl der besuchten Länder als auch der Länder der
Täter schonungslos bestraft werden, selbst wenn diese Handlungen im Ausland
begangen werden;
4. Reisen zu religiösen, gesundheitlichen, bildungsbezogenen und kulturellen Zwecken
oder der Austausch zum Zweck des Spracherwerbs stellen besonders förderungswürdige
Formen des Tourismus dar;
5. ferner sollte darauf hingearbeitet werden, dass der Wert des touristischen Austauschs,
die wirtschaftlichen, gesellschaftlichen und kulturellen Vorteile des Tourismus sowie
dessen Gefahren in die Lehrpläne aufgenommen werden; |
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Der Tourismus als Faktor für eine nachhaltige Entwicklung |
1. Alle am Tourismus beteiligten Anspruchsgruppen sollten die natürliche Umwelt mit
dem Ziel schützen, ein gesundes, kontinuierliches und nachhaltiges
Wirtschaftswachstum zu erreichen, das den Bedürfnissen und Zielen gegenwärtiger und
künftiger Generationen gerecht wird;
2. alle Formen der touristischen Entwicklung, die zur Erhaltung seltener und wertvoller
Ressourcen beitragen, vor allem von Wasser und Energie, und die so wenig Müll wie
möglich produzieren, sollten Priorität erhalten und von den nationalen, regionalen und
kommunalen Behörden gefördert werden;
3. es sollte eine zeitliche Staffelung von Touristen- und Besucherströmen, vor allem
bedingt durch Urlaub und Schulferien, und eine gleichmäßigere Verteilung der Ferien
angestrebt werden, um die Umweltbelastung infolge touristischer Aktivitäten zu
verringern und den günstigen Einfluss auf die Tourismusindustrie und die örtliche
Wirtschaft zu vergrößern;
4. die touristische Infrastruktur sollte so angelegt und die touristischen Aktivitäten so
geplant werden, dass das Naturerbe, d.h. die Ökosysteme und die Artenvielfalt,
geschützt und gefährdete Wildtierarten erhalten werden; die an der
Tourismusentwicklung beteiligten Anspruchsgruppen und vor allem die Fachleute
sollten sich darauf einigen, ihren Aktivitäten Beschränkungen oder Grenzen
aufzuerlegen, wenn diese in besonders sensiblen Gebieten ausgeübt werden: Wüsten,
polare Regionen, Hochgebirgsregionen, Küstengebiete, Tropenwälder oder
Feuchtgebiete, die sich für die Schaffung von Naturreservaten oder Schutzgebieten
eignen;
5. der Naturtourismus und der Ökotourismus werden als besonders förderlich für die
Aufwertung und Verbesserung der Stellung des Tourismus erachtet, sofern das
Naturerbe und die örtliche Bevölkerung respektiert und die Aufnahmekapazität der Orte
berücksichtigt werden. |
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Der Tourismus als Nutzer des Kulturerbes der Menschheit und Beitrag zu dessen
Pflege |
1. Touristische Ressourcen sind Teil des gemeinsamen Erbes der Menschheit; die
Gemeinschaften, in deren Gebiet sie sich befinden, haben ihnen gegenüber besondere
Rechte und Pflichten;
2. im Rahmen touristischer Politiken und Aktivitäten sollte das künstlerische,
archäologische und kulturelle Erbe respektiert werden; es sollte geschützt und an die
künftigen Generationen weitergeben werden; besondere Sorgfalt sollte auf die
Erhaltung und Aufwertung von Denkmälern, Schreinen und Museen sowie auf
archäologische und historische Stätten verwandt werden, die in hohem Maße für
Besuche von Touristen offen stehen sollten; unter Berücksichtigung der Rechte ihrer
Besitzer sollte der öffentliche Zugang zu Kulturgütern und –denkmälern in Privatbesitz
sowie der Zugang zu religiösen Gebäuden gefördert werden, ohne dass dadurch jedoch
das normale Bedürfnis der Gläubigen, Andacht zu halten, beeinträchtigt wird;
3. Eintrittsgelder, die für Besuche von Kulturstätten und Denkmälern erhoben werden,
sollten zumindest teilweise für Unterhalt, Schutz, Entwicklung und Verschönerung
dieses Erbes eingesetzt werden;
4. touristische Aktivitäten sollten so geplant werden, dass traditionelle Kulturprodukte
sowie althergebrachtes Kunsthandwerk und Folklore überleben und blühen können und
nicht dadurch entarten und standardisiert werden. |
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Der Tourismus als Aktivität, die für das Gastland und seine Bevölkerungsgruppen
förderlich ist |
1. Die örtlichen Bevölkerungsgruppen sollten in touristische Aktivitäten eingebunden
werden und einen gerechten Anteil an den wirtschaftlichen, gesellschaftlichen und
kulturellen Vorteilen haben, die diese Aktivitäten mit sich bringen, vor allem
hinsichtlich der Schaffung direkter und indirekter tourismusbezogener Arbeitsplätze;
2. Tourismuspolitiken sollten so umgesetzt werden, dass sie dazu beitragen, den
Lebensstandard der Bevölkerung in den besuchten Regionen zu heben und ihre
Bedürfnisse zu befriedigen; im Rahmen der allgemeinen und baulichen Planung sowie
des Betriebs touristischer Urlaubsorte sollten diese soweit wie möglich in die örtliche
Wirtschaft und das soziale Gefüge eingebunden werden; bei gleicher Qualifikation
sollte örtlichen Arbeitskräften Vorrang eingeräumt werden;
3. besondere Aufmerksamkeit sollte den spezifischen Problemen der Küstengebiete und
Inseln sowie den sensiblen ländlichen oder gebirgigen Regionen geschenkt werden, für
die der Tourismus angesichts des Rückgangs traditioneller Wirtschaftsaktivitäten häufig
eine der wenigen Entwicklungsmöglichkeiten darstellt;
4. Tourismusfachleute, vor allem Investoren, für die die von den Behörden festgelegten
Regelungen gelten, sollten Studien über die Auswirkungen ihrer Entwicklungsprojekte
auf die Umwelt und die natürliche Umgebung erstellen; sie sollten ferner mit der
größten Transparenz und Objektivität über ihre künftigen Pläne und deren
vorhersehbare Auswirkungen informieren und einen Dialog über deren Inhalt mit den
betroffenen Bevölkerungsgruppen anstreben. |
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Pflichten der an der touristischen Entwicklung beteiligten Anspruchsgruppen |
1. Tourismusfachleute haben die Pflicht, den Touristen objektive und zuverlässige
Informationen über ihre Zielorte sowie über die Reisebedingungen, Gastfreundschaft
und Aufenthalte zur Verfügung zu stellen; sie sollten sicherstellen, dass die ihren
Kunden vorgelegten Vertragsbestimmungen hinsichtlich Art, Preis und Qualität der
Dienstleistungen, zu deren Erbringung sie sich verpflichten, sowie hinsichtlich der
finanziellen Entschädigung, die Tourismusfachleute im Falle eines einseitigen
Vertragsbruchs zu zahlen haben, leicht verständlich sind;
2. Tourismusfachleute sollten sich, insoweit dies von ihnen abhängt, in Zusammenarbeit
mit den Behörden um Sicherheit, Unfallverhütung, Gesundheitsschutz und
Lebensmittelsicherheit für diejenigen bemühen, die ihre Dienstleistungen in Anspruch
nehmen; ebenso sollten sie für geeignete Systeme für Versicherung und Hilfe sorgen;
sie sollten die gemäß den nationalen Bestimmungen vorgeschriebene Pflicht zur
Berichterstattung akzeptieren und im Falle der Nichteinhaltung ihrer vertraglichen
Verpflichtungen eine angemessene Entschädigung zahlen;
3. Tourismusfachleute sollten, im Rahmen ihrer Möglichkeiten, zur kulturellen und
spirituellen Erfüllung der Touristen beitragen und ihnen während ihrer Reisen
ermöglichen, ihren Glauben zu praktizieren;
4. die Behörden der Herkunftsländer der Touristen und der Gastländer sollten in
Zusammenarbeit mit den betroffenen Fachleuten und deren Verbänden sicherstellen,
dass die notwendigen Mechanismen für den Rücktransport der Touristen im Falle der
Zahlungsunfähigkeit des Reiseveranstalters vorhanden sind;
5. vor allem im Falle einer Krise haben die Regierungen das Recht – und die Pflicht –, ihre
Staatsbürger über die schwierigen Umstände oder sogar Gefahren, denen sie bei ihren
Auslandsreisen ausgesetzt sein können, zu unterrichten; sie stehen jedoch in der Pflicht,
derartige Informationen so weiterzugeben, dass die Tourismusindustrie des Gastlandes
und die Interessen ihrer eigenen Veranstalter nicht auf ungerechtfertigte oder
übertriebene Weise geschädigt werden; der Inhalt von Reiseempfehlungen sollte daher
zuvor mit den Behörden der Gastländer und den betroffenen Fachleuten diskutiert
werden; Empfehlungen sollten dem Ernst der jeweiligen Situation strikt angemessen
und auf die geographischen Regionen beschränkt sein, in denen die unsichere Lage
aufgetreten ist; derartige Empfehlungen sollten relativiert oder aufgehoben werden,
sobald die Rückkehr zur Normalität dies gestattet;
6. die Presse, vor allem die Fachpresse für den Reisesektor, und andere Medien
einschließlich moderner elektronischer Kommunikationsmittel sollten zuverlässige und
ausgewogene Informationen über Ereignisse und Situationen zur Verfügung stellen, die
die Touristenströme beeinflussen könnten; ferner sollten sie den Nutzern touristischer
Dienstleistungen genaue und verlässliche Informationen vermitteln; die neuen
Technologien auf dem Gebiet der Kommunikation und des E-Commerce sollten
ebenfalls zu diesem Zweck weiterentwickelt und genutzt werden; wie im Falle der
Medien sollten auch sie in keiner Weise den Sextourismus fördern. |
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Das Recht auf Tourismus |
1. Die Aussicht auf den unmittelbaren und persönlichen Zugang zur Entdeckung und zum
Genuss der Ressourcen des Planeten ist ein Recht, das allen Bewohnern der Welt in
gleicher Weise offen steht; die zunehmend extensive Beteiligung am nationalen und
internationalen Tourismus sollte als eine der bestmöglichen Formen der Nutzung der
ständig zunehmenden Freizeit angesehen und es sollten ihr keine Hindernisse in den
Weg gelegt werden;
2. Das universelle Recht auf Tourismus muss als Folge des Rechts auf Erholung und
Freizeit einschließlich einer vernünftigen Begrenzung der Arbeitszeit und des
regelmäßigen bezahlten Urlaubs angesehen werden, das in Artikel 24 der Allgemeinen
Erklärung der Menschenrechte und Artikel 7. d des Internationalen Pakts über
wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte garantiert wird;
3. der Sozialtourismus und insbesondere der Verbandstourismus, der den breiten Zugang
zu Freizeit, Reise und Ferien erleichtert, sollte mit staatlicher Unterstützung ausgebaut
werden;
4. der Tourismus von Familien, jungen Menschen und Senioren sowie Behinderten sollte
gefördert und erleichtert werden. |
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Touristische Freizügigkeit |
1. In Übereinstimmung mit Artikel 13 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte
sollten sich Touristen und Besucher unter Beachtung des Völkerrechts und der
nationalen Gesetze frei in ihren eigenen Ländern und von einem in den anderen Staat
bewegen können; sie sollten ohne unverhältnismäßige Formalitäten oder
Diskriminierung Zugang zu Transit- und Aufenthaltsorten sowie zu touristischen und
kulturellen Stätten haben;1. In Übereinstimmung mit Artikel 13 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte
sollten sich Touristen und Besucher unter Beachtung des Völkerrechts und der
nationalen Gesetze frei in ihren eigenen Ländern und von einem in den anderen Staat
bewegen können; sie sollten ohne unverhältnismäßige Formalitäten oder
Diskriminierung Zugang zu Transit- und Aufenthaltsorten sowie zu touristischen und
kulturellen Stätten haben;
2. Touristen und Besucher sollten Zugang zu allen verfügbaren Formen der internen und
externen Kommunikation haben; sie sollten raschen und einfachen Zugang zu den
lokalen Behörden genießen; in Übereinstimmung mit den geltenden diplomatischen
Übereinkommen sollte es ihnen frei stehen, Kontakt zu den konsularischen Vertretern
ihrer Herkunftsländer aufzunehmen;
3. Touristen und Besucher sollten hinsichtlich der Vertraulichkeit persönlicher Daten und
Informationen über diese Daten, vor allem wenn sie elektronisch gespeichert sind,
dieselben Rechte genießen wie die Staatsbürger des besuchten Landes;
4. Verwaltungsverfahren hinsichtlich Grenzüberschreitungen sollten - unabhängig davon,
ob sie in die Zuständigkeit des Staates fallen oder sich aus internationalen
Übereinkommen, wie beispielsweise Visa oder Gesundheits- und Zollformalitäten
ergeben –, soweit wie möglich angepasst werden, um die größtmögliche Reisefreiheit
und den allgemeinen Zugang zum internationalen Tourismus zu ermöglichen; der
Abschluss von Vereinbarungen zwischen Ländergruppen zur Harmonisierung und
Vereinfachung dieser Verfahren sollte gefördert werden; Sondersteuern und Abgaben,
die auf die Tourismusindustrie erhoben werden und ihre Wettbewerbsfähigkeit
beeinträchtigen, sollten allmählich abgebaut oder korrigiert werden;
5. sofern es die wirtschaftliche Lage der Herkunftsländer der Reisenden erlaubt, sollten
diese eine bestimmte Menge der für ihre Reisen benötigten konvertierbaren Währungen
erwerben können. |
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Die Rechte der Beschäftigten und Unternehmer in der Tourismusindustrie |
1. Die Grundrechte der Angestellten und Selbständigen in der Tourismusindustrie und den
damit verbundenen Bereichen sollten in Anbetracht der besonderen Belastungen
aufgrund der Säsonabhängigkeit ihrer Tätigkeit, der globalen Dimension ihrer Industrie
und der häufig von Ihnen infolge der Art ihrer Arbeit verlangten Flexibilität durch die
Kontrolle der nationalen und lokalen Behörden sowohl der Herkunftsstaaten als auch
der Gastländer mit besonderer Sorgfalt garantiert werden;
2. Angestellte und Selbständige in der Tourismusindustrie haben das Recht auf eine
angemessene berufliche Grundausbildung und Fortbildung sowie die Pflicht, diese zu
erwerben; sie sollten angemessenen sozialen Schutz erhalten; die
Arbeitsplatzunsicherheit sollte so weit wie möglich eingeschränkt werden; den
Saisonarbeitern in diesem Bereich sollte ein Sonderstatus unter besonderer Beachtung
der sozialen Fürsorge gewährt werden;
3. allen natürlichen oder juristischen Personen sollte es, sofern sie über die notwendigen
Fähigkeiten oder Kenntnisse verfügen, möglich sein, auf dem Gebiet des Tourismus
entsprechend der bestehenden nationalen Gesetzgebung beruflich tätig zu werden;
Unternehmer und Investoren – vor allem im mittelständischen Bereich – sollten
Anspruch auf freien Zugang zum Tourismussektor bei einem Minimum an gesetzlichen
oder verwaltungstechnischen Einschränkungen haben;
4. ein Erfahrungsaustausch für Führungskräfte, Mitarbeiter und Selbständige aus
verschiedenen Ländern trägt zur Förderung der Entwicklung der Welttourismusindustrie
bei; diese Bewegungen sollten so weit wie möglich und in Übereinstimmung mit den
geltenden nationalen Gesetzen und internationalen Übereinkommen erleichtert werden;
5. als unersetzlicher Faktor der Solidarität bei der Entwicklung und dem dynamischen
Wachstum des internationalen Handels sollten die multinationalen Unternehmen der
Tourismusindustrie die vorherrschende Stellung, die sie manchmal einnehmen, nicht
ausnutzen; sie sollten es vermeiden, sich zum Werkzeug für die Einführung von den
Gastländern künstlich aufgenötigten kulturellen und gesellschaftlichen Modellen zu
machen; im Austausch für ihre Investitions- und Handelsfreiheit, die in vollem Maße
anerkannt werden sollte, sollten sie sich in der örtlichen Entwicklung engagieren, dabei
jedoch vermeiden, durch exzessive Rückführung ihrer Gewinne oder ihrer induzierten
Importe ihren Beitrag zu den Volkswirtschaften, in denen sie sich niedergelassen haben,
zu mindern;
6. Partnerschaft und der Aufbau ausgewogener Beziehungen zwischen den Unternehmen
der Herkunftsländer und der Gastländer tragen zur nachhaltigen Entwicklung des
Tourismus und einer gerechten Verteilung der Wachstumsgewinne bei; |
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Umsetzung der Grundsätze des Globalen Ethikkodexes für den Tourismus |
1. Die öffentlichen und privaten an der touristischen Entwicklung beteiligten
Anspruchsgruppen sollten bei der Umsetzung dieser Grundsätze zusammenarbeiten,
und ihre tatsächliche Anwendung überwachen;
2. die an der touristischen Entwicklung beteiligten Anspruchsgruppen sollten die Rolle der
internationalen Organisationen, an erster Stelle der Welttourismusorganisation, sowie
der Nichtregierungsorganisationen mit Kompetenz auf den Gebieten
Tourismusförderung und –entwicklung, Schutz der Menschenrechte, der Umwelt und
der Gesundheit unter angemessener Beachtung der allgemeinen Grundsätze des
Völkerrechts anerkennen;
3. diese Anspruchsgruppen sollten ihre Absicht deutlich machen, alle Streitigkeiten
bezüglich der Anwendung oder Interpretation des Globalen Ethikkodexes für den
Tourismus durch ein unparteiisches drittes Gremium mit der Bezeichnung
Weltausschuss für Tourismusethik schlichten zu lassen. |
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