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UNWTO Global Code of Ethics for Tourism

Sie finden hier einen Auszug des Globalen Ethikkodexes für den Tourismus (Global Code of Ethics for tourism) der Welttourismusorganisation. Um den vollständigen Text zu lesen, klicken Sie bitte  hier.


Der Beitrag des Tourismus zu gegenseitigem Verständnis und Respekt zwischen Völkern und Gesellschaften
1. Das Verständnis für die allen Menschen gemeinsamen ethischen Werte sowie deren Förderung und eine Einstellung, die Toleranz und Respekt für die vielfältigen religiösen, philosophischen und moralischen Überzeugungen beweist, sind Grundlage und Folge eines verantwortungsbewussten Tourismus; die an der Tourismusentwicklung beteiligten Anspruchsgruppen und die Touristen selbst sollten die gesellschaftlichen und kulturellen Traditionen und Bräuche aller Völker, einschließlich Minderheiten und indigener Völker, beachten und ihren Wert anerkennen;

2. Touristische Aktivitäten sollten im Einklang mit den Eigenheiten und Traditionen der Gastregionen und –länder stehen und deren Gesetze, Sitten und Gebräuche respektieren; 3. Die gastgebenden Gemeinschaften einerseits und die örtlichen Fachleute andererseits sollten sich mit den sie besuchenden Touristen vertraut machen, sie respektieren und sich über ihren Lebensstil, ihre Vorlieben und Erwartungen informieren; die Bildung und Ausbildung, die die Fachleute erhalten haben, tragen zu einer freundlichen Aufnahme bei;

4. Aufgabe der Behörden ist es, die Touristen und Besucher sowie deren Eigentum zu schützen; sie müssen der Sicherheit ausländischer Touristen aufgrund deren potentieller Schutzlosigkeit besondere Aufmerksamkeit schenken; sie sollten die Einführung spezieller Mittel zur Information, Vorbeugung, Sicherheit, Versicherung und Unterstützung entsprechend den Bedürfnissen der Touristen erleichtern; alle gegen Touristen oder Beschäftige der Tourismusindustrie gerichteten Angriffe, Tätlichkeiten, Entführungen oder Drohungen sowie die vorsätzliche Zerstörung von touristischen Einrichtungen oder Teilen des Kultur- und Naturerbes sollten scharf verurteilt und entsprechend den nationalen Gesetzen bestraft werden;

5. Touristen und Besucher sollten auf ihren Reisen keine Straftaten oder andere Handlungen begehen, die den Gesetzen des besuchten Landes zufolge als strafbar gelten, und ein Verhalten, das von der örtlichen Bevölkerung als anstößig oder beleidigend empfunden wird oder die örtliche Umgebung schädigen kann, vermeiden; sie sollten nicht mit verbotenen Drogen, Waffen, Antiquitäten, geschützten Arten, Produkten und Substanzen handeln, die gefährlich oder den nationalen Bestimmungen zufolge verboten sind;

6. Touristen und Besucher sind verpflichtet, sich schon vor der Abreise mit den Besonderheiten der Länder, die sie besuchen wollen, vertraut zu machen; sie müssen sich der Gesundheits- und Sicherheitsrisiken, die mit jeder Reise außerhalb ihrer üblichen Umgebung verbunden sind, bewusst sein und sich so verhalten, dass diese Risiken so klein wie möglich gehalten werden;


Der Tourismus als möglicher Weg zu individueller und kollektiver Erfüllung
1. Der Tourismus ist die Aktivität, die meist mit Ruhe und Entspannung, Sport sowie Kultur- und Naturerleben in Verbindung gebracht wird, und sie sollte als privilegierter Weg zu individueller und kollektiver Erfüllung geplant und praktiziert werden; mit einer hinreichend offenen Einstellung ist der Tourismus ein unersetzliches Mittel zur Selbsterziehung; er fördert die gegenseitige Toleranz und das Verständnis für legitime Unterschiede zwischen Völkern und Kulturen und ihre Vielfalt;

2. im Rahmen touristischer Aktivitäten sollte die Gleichheit von Männern und Frauen respektiert werden; die Menschenrechte und insbesondere die individuellen Rechte der sensibelsten Gruppen, vor allem der Kinder, alten Menschen, Behinderten, ethnischen Minderheiten und indigenen Völker, sollten gefördert werden;

3. die Ausbeutung von Menschen in jeder Form, vor allem die sexuelle Ausbeutung, besonders bei Kindern, widerspricht den grundlegenden Zielen des Tourismus und ist die Verneinung des Tourismus; als solche sollte sie in Übereinstimmung mit dem Völkerrecht und in Zusammenarbeit aller betroffenen Länder energisch bekämpft und durch die nationalen Gesetze sowohl der besuchten Länder als auch der Länder der Täter schonungslos bestraft werden, selbst wenn diese Handlungen im Ausland begangen werden;

4. Reisen zu religiösen, gesundheitlichen, bildungsbezogenen und kulturellen Zwecken oder der Austausch zum Zweck des Spracherwerbs stellen besonders förderungswürdige Formen des Tourismus dar;

5. ferner sollte darauf hingearbeitet werden, dass der Wert des touristischen Austauschs, die wirtschaftlichen, gesellschaftlichen und kulturellen Vorteile des Tourismus sowie dessen Gefahren in die Lehrpläne aufgenommen werden;


Der Tourismus als Faktor für eine nachhaltige Entwicklung
1. Alle am Tourismus beteiligten Anspruchsgruppen sollten die natürliche Umwelt mit dem Ziel schützen, ein gesundes, kontinuierliches und nachhaltiges Wirtschaftswachstum zu erreichen, das den Bedürfnissen und Zielen gegenwärtiger und künftiger Generationen gerecht wird;

2. alle Formen der touristischen Entwicklung, die zur Erhaltung seltener und wertvoller Ressourcen beitragen, vor allem von Wasser und Energie, und die so wenig Müll wie möglich produzieren, sollten Priorität erhalten und von den nationalen, regionalen und kommunalen Behörden gefördert werden;

3. es sollte eine zeitliche Staffelung von Touristen- und Besucherströmen, vor allem bedingt durch Urlaub und Schulferien, und eine gleichmäßigere Verteilung der Ferien angestrebt werden, um die Umweltbelastung infolge touristischer Aktivitäten zu verringern und den günstigen Einfluss auf die Tourismusindustrie und die örtliche Wirtschaft zu vergrößern;

4. die touristische Infrastruktur sollte so angelegt und die touristischen Aktivitäten so geplant werden, dass das Naturerbe, d.h. die Ökosysteme und die Artenvielfalt, geschützt und gefährdete Wildtierarten erhalten werden; die an der Tourismusentwicklung beteiligten Anspruchsgruppen und vor allem die Fachleute sollten sich darauf einigen, ihren Aktivitäten Beschränkungen oder Grenzen aufzuerlegen, wenn diese in besonders sensiblen Gebieten ausgeübt werden: Wüsten, polare Regionen, Hochgebirgsregionen, Küstengebiete, Tropenwälder oder Feuchtgebiete, die sich für die Schaffung von Naturreservaten oder Schutzgebieten eignen;

5. der Naturtourismus und der Ökotourismus werden als besonders förderlich für die Aufwertung und Verbesserung der Stellung des Tourismus erachtet, sofern das Naturerbe und die örtliche Bevölkerung respektiert und die Aufnahmekapazität der Orte berücksichtigt werden.


Der Tourismus als Nutzer des Kulturerbes der Menschheit und Beitrag zu dessen Pflege
1. Touristische Ressourcen sind Teil des gemeinsamen Erbes der Menschheit; die Gemeinschaften, in deren Gebiet sie sich befinden, haben ihnen gegenüber besondere Rechte und Pflichten;

2. im Rahmen touristischer Politiken und Aktivitäten sollte das künstlerische, archäologische und kulturelle Erbe respektiert werden; es sollte geschützt und an die künftigen Generationen weitergeben werden; besondere Sorgfalt sollte auf die Erhaltung und Aufwertung von Denkmälern, Schreinen und Museen sowie auf archäologische und historische Stätten verwandt werden, die in hohem Maße für Besuche von Touristen offen stehen sollten; unter Berücksichtigung der Rechte ihrer Besitzer sollte der öffentliche Zugang zu Kulturgütern und –denkmälern in Privatbesitz sowie der Zugang zu religiösen Gebäuden gefördert werden, ohne dass dadurch jedoch das normale Bedürfnis der Gläubigen, Andacht zu halten, beeinträchtigt wird;

3. Eintrittsgelder, die für Besuche von Kulturstätten und Denkmälern erhoben werden, sollten zumindest teilweise für Unterhalt, Schutz, Entwicklung und Verschönerung dieses Erbes eingesetzt werden;

4. touristische Aktivitäten sollten so geplant werden, dass traditionelle Kulturprodukte sowie althergebrachtes Kunsthandwerk und Folklore überleben und blühen können und nicht dadurch entarten und standardisiert werden.


Der Tourismus als Aktivität, die für das Gastland und seine Bevölkerungsgruppen förderlich ist
1. Die örtlichen Bevölkerungsgruppen sollten in touristische Aktivitäten eingebunden werden und einen gerechten Anteil an den wirtschaftlichen, gesellschaftlichen und kulturellen Vorteilen haben, die diese Aktivitäten mit sich bringen, vor allem hinsichtlich der Schaffung direkter und indirekter tourismusbezogener Arbeitsplätze;

2. Tourismuspolitiken sollten so umgesetzt werden, dass sie dazu beitragen, den Lebensstandard der Bevölkerung in den besuchten Regionen zu heben und ihre Bedürfnisse zu befriedigen; im Rahmen der allgemeinen und baulichen Planung sowie des Betriebs touristischer Urlaubsorte sollten diese soweit wie möglich in die örtliche Wirtschaft und das soziale Gefüge eingebunden werden; bei gleicher Qualifikation sollte örtlichen Arbeitskräften Vorrang eingeräumt werden;

3. besondere Aufmerksamkeit sollte den spezifischen Problemen der Küstengebiete und Inseln sowie den sensiblen ländlichen oder gebirgigen Regionen geschenkt werden, für die der Tourismus angesichts des Rückgangs traditioneller Wirtschaftsaktivitäten häufig eine der wenigen Entwicklungsmöglichkeiten darstellt;

4. Tourismusfachleute, vor allem Investoren, für die die von den Behörden festgelegten Regelungen gelten, sollten Studien über die Auswirkungen ihrer Entwicklungsprojekte auf die Umwelt und die natürliche Umgebung erstellen; sie sollten ferner mit der größten Transparenz und Objektivität über ihre künftigen Pläne und deren vorhersehbare Auswirkungen informieren und einen Dialog über deren Inhalt mit den betroffenen Bevölkerungsgruppen anstreben.


Pflichten der an der touristischen Entwicklung beteiligten Anspruchsgruppen
1. Tourismusfachleute haben die Pflicht, den Touristen objektive und zuverlässige Informationen über ihre Zielorte sowie über die Reisebedingungen, Gastfreundschaft und Aufenthalte zur Verfügung zu stellen; sie sollten sicherstellen, dass die ihren Kunden vorgelegten Vertragsbestimmungen hinsichtlich Art, Preis und Qualität der Dienstleistungen, zu deren Erbringung sie sich verpflichten, sowie hinsichtlich der finanziellen Entschädigung, die Tourismusfachleute im Falle eines einseitigen Vertragsbruchs zu zahlen haben, leicht verständlich sind;

2. Tourismusfachleute sollten sich, insoweit dies von ihnen abhängt, in Zusammenarbeit mit den Behörden um Sicherheit, Unfallverhütung, Gesundheitsschutz und Lebensmittelsicherheit für diejenigen bemühen, die ihre Dienstleistungen in Anspruch nehmen; ebenso sollten sie für geeignete Systeme für Versicherung und Hilfe sorgen; sie sollten die gemäß den nationalen Bestimmungen vorgeschriebene Pflicht zur Berichterstattung akzeptieren und im Falle der Nichteinhaltung ihrer vertraglichen Verpflichtungen eine angemessene Entschädigung zahlen;

3. Tourismusfachleute sollten, im Rahmen ihrer Möglichkeiten, zur kulturellen und spirituellen Erfüllung der Touristen beitragen und ihnen während ihrer Reisen ermöglichen, ihren Glauben zu praktizieren;

4. die Behörden der Herkunftsländer der Touristen und der Gastländer sollten in Zusammenarbeit mit den betroffenen Fachleuten und deren Verbänden sicherstellen, dass die notwendigen Mechanismen für den Rücktransport der Touristen im Falle der Zahlungsunfähigkeit des Reiseveranstalters vorhanden sind;

5. vor allem im Falle einer Krise haben die Regierungen das Recht – und die Pflicht –, ihre Staatsbürger über die schwierigen Umstände oder sogar Gefahren, denen sie bei ihren Auslandsreisen ausgesetzt sein können, zu unterrichten; sie stehen jedoch in der Pflicht, derartige Informationen so weiterzugeben, dass die Tourismusindustrie des Gastlandes und die Interessen ihrer eigenen Veranstalter nicht auf ungerechtfertigte oder übertriebene Weise geschädigt werden; der Inhalt von Reiseempfehlungen sollte daher zuvor mit den Behörden der Gastländer und den betroffenen Fachleuten diskutiert werden; Empfehlungen sollten dem Ernst der jeweiligen Situation strikt angemessen und auf die geographischen Regionen beschränkt sein, in denen die unsichere Lage aufgetreten ist; derartige Empfehlungen sollten relativiert oder aufgehoben werden, sobald die Rückkehr zur Normalität dies gestattet;

6. die Presse, vor allem die Fachpresse für den Reisesektor, und andere Medien einschließlich moderner elektronischer Kommunikationsmittel sollten zuverlässige und ausgewogene Informationen über Ereignisse und Situationen zur Verfügung stellen, die die Touristenströme beeinflussen könnten; ferner sollten sie den Nutzern touristischer Dienstleistungen genaue und verlässliche Informationen vermitteln; die neuen Technologien auf dem Gebiet der Kommunikation und des E-Commerce sollten ebenfalls zu diesem Zweck weiterentwickelt und genutzt werden; wie im Falle der Medien sollten auch sie in keiner Weise den Sextourismus fördern.


Das Recht auf Tourismus
1. Die Aussicht auf den unmittelbaren und persönlichen Zugang zur Entdeckung und zum Genuss der Ressourcen des Planeten ist ein Recht, das allen Bewohnern der Welt in gleicher Weise offen steht; die zunehmend extensive Beteiligung am nationalen und internationalen Tourismus sollte als eine der bestmöglichen Formen der Nutzung der ständig zunehmenden Freizeit angesehen und es sollten ihr keine Hindernisse in den Weg gelegt werden;

2. Das universelle Recht auf Tourismus muss als Folge des Rechts auf Erholung und Freizeit einschließlich einer vernünftigen Begrenzung der Arbeitszeit und des regelmäßigen bezahlten Urlaubs angesehen werden, das in Artikel 24 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte und Artikel 7. d des Internationalen Pakts über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte garantiert wird;

3. der Sozialtourismus und insbesondere der Verbandstourismus, der den breiten Zugang zu Freizeit, Reise und Ferien erleichtert, sollte mit staatlicher Unterstützung ausgebaut werden;

4. der Tourismus von Familien, jungen Menschen und Senioren sowie Behinderten sollte gefördert und erleichtert werden.


Touristische Freizügigkeit
1. In Übereinstimmung mit Artikel 13 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte sollten sich Touristen und Besucher unter Beachtung des Völkerrechts und der nationalen Gesetze frei in ihren eigenen Ländern und von einem in den anderen Staat bewegen können; sie sollten ohne unverhältnismäßige Formalitäten oder Diskriminierung Zugang zu Transit- und Aufenthaltsorten sowie zu touristischen und kulturellen Stätten haben;1. In Übereinstimmung mit Artikel 13 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte sollten sich Touristen und Besucher unter Beachtung des Völkerrechts und der nationalen Gesetze frei in ihren eigenen Ländern und von einem in den anderen Staat bewegen können; sie sollten ohne unverhältnismäßige Formalitäten oder Diskriminierung Zugang zu Transit- und Aufenthaltsorten sowie zu touristischen und kulturellen Stätten haben;

2. Touristen und Besucher sollten Zugang zu allen verfügbaren Formen der internen und externen Kommunikation haben; sie sollten raschen und einfachen Zugang zu den lokalen Behörden genießen; in Übereinstimmung mit den geltenden diplomatischen Übereinkommen sollte es ihnen frei stehen, Kontakt zu den konsularischen Vertretern ihrer Herkunftsländer aufzunehmen;

3. Touristen und Besucher sollten hinsichtlich der Vertraulichkeit persönlicher Daten und Informationen über diese Daten, vor allem wenn sie elektronisch gespeichert sind, dieselben Rechte genießen wie die Staatsbürger des besuchten Landes;

4. Verwaltungsverfahren hinsichtlich Grenzüberschreitungen sollten - unabhängig davon, ob sie in die Zuständigkeit des Staates fallen oder sich aus internationalen Übereinkommen, wie beispielsweise Visa oder Gesundheits- und Zollformalitäten ergeben –, soweit wie möglich angepasst werden, um die größtmögliche Reisefreiheit und den allgemeinen Zugang zum internationalen Tourismus zu ermöglichen; der Abschluss von Vereinbarungen zwischen Ländergruppen zur Harmonisierung und Vereinfachung dieser Verfahren sollte gefördert werden; Sondersteuern und Abgaben, die auf die Tourismusindustrie erhoben werden und ihre Wettbewerbsfähigkeit beeinträchtigen, sollten allmählich abgebaut oder korrigiert werden;

5. sofern es die wirtschaftliche Lage der Herkunftsländer der Reisenden erlaubt, sollten diese eine bestimmte Menge der für ihre Reisen benötigten konvertierbaren Währungen erwerben können.


Die Rechte der Beschäftigten und Unternehmer in der Tourismusindustrie
1. Die Grundrechte der Angestellten und Selbständigen in der Tourismusindustrie und den damit verbundenen Bereichen sollten in Anbetracht der besonderen Belastungen aufgrund der Säsonabhängigkeit ihrer Tätigkeit, der globalen Dimension ihrer Industrie und der häufig von Ihnen infolge der Art ihrer Arbeit verlangten Flexibilität durch die Kontrolle der nationalen und lokalen Behörden sowohl der Herkunftsstaaten als auch der Gastländer mit besonderer Sorgfalt garantiert werden;

2. Angestellte und Selbständige in der Tourismusindustrie haben das Recht auf eine angemessene berufliche Grundausbildung und Fortbildung sowie die Pflicht, diese zu erwerben; sie sollten angemessenen sozialen Schutz erhalten; die Arbeitsplatzunsicherheit sollte so weit wie möglich eingeschränkt werden; den Saisonarbeitern in diesem Bereich sollte ein Sonderstatus unter besonderer Beachtung der sozialen Fürsorge gewährt werden;

3. allen natürlichen oder juristischen Personen sollte es, sofern sie über die notwendigen Fähigkeiten oder Kenntnisse verfügen, möglich sein, auf dem Gebiet des Tourismus entsprechend der bestehenden nationalen Gesetzgebung beruflich tätig zu werden; Unternehmer und Investoren – vor allem im mittelständischen Bereich – sollten Anspruch auf freien Zugang zum Tourismussektor bei einem Minimum an gesetzlichen oder verwaltungstechnischen Einschränkungen haben;

4. ein Erfahrungsaustausch für Führungskräfte, Mitarbeiter und Selbständige aus verschiedenen Ländern trägt zur Förderung der Entwicklung der Welttourismusindustrie bei; diese Bewegungen sollten so weit wie möglich und in Übereinstimmung mit den geltenden nationalen Gesetzen und internationalen Übereinkommen erleichtert werden;

5. als unersetzlicher Faktor der Solidarität bei der Entwicklung und dem dynamischen Wachstum des internationalen Handels sollten die multinationalen Unternehmen der Tourismusindustrie die vorherrschende Stellung, die sie manchmal einnehmen, nicht ausnutzen; sie sollten es vermeiden, sich zum Werkzeug für die Einführung von den Gastländern künstlich aufgenötigten kulturellen und gesellschaftlichen Modellen zu machen; im Austausch für ihre Investitions- und Handelsfreiheit, die in vollem Maße anerkannt werden sollte, sollten sie sich in der örtlichen Entwicklung engagieren, dabei jedoch vermeiden, durch exzessive Rückführung ihrer Gewinne oder ihrer induzierten Importe ihren Beitrag zu den Volkswirtschaften, in denen sie sich niedergelassen haben, zu mindern;

6. Partnerschaft und der Aufbau ausgewogener Beziehungen zwischen den Unternehmen der Herkunftsländer und der Gastländer tragen zur nachhaltigen Entwicklung des Tourismus und einer gerechten Verteilung der Wachstumsgewinne bei;


Umsetzung der Grundsätze des Globalen Ethikkodexes für den Tourismus
1. Die öffentlichen und privaten an der touristischen Entwicklung beteiligten Anspruchsgruppen sollten bei der Umsetzung dieser Grundsätze zusammenarbeiten, und ihre tatsächliche Anwendung überwachen;

2. die an der touristischen Entwicklung beteiligten Anspruchsgruppen sollten die Rolle der internationalen Organisationen, an erster Stelle der Welttourismusorganisation, sowie der Nichtregierungsorganisationen mit Kompetenz auf den Gebieten Tourismusförderung und –entwicklung, Schutz der Menschenrechte, der Umwelt und der Gesundheit unter angemessener Beachtung der allgemeinen Grundsätze des Völkerrechts anerkennen;

3. diese Anspruchsgruppen sollten ihre Absicht deutlich machen, alle Streitigkeiten bezüglich der Anwendung oder Interpretation des Globalen Ethikkodexes für den Tourismus durch ein unparteiisches drittes Gremium mit der Bezeichnung Weltausschuss für Tourismusethik schlichten zu lassen.